Hausverwaltung und Wohnungsverwaltung kompetent, qualifiziert, zuverlässig.
An dieser Stelle stellen wir Ihnen Musterabrechnungen + für Abrechnungen nach dem Wohnungseigentumsgesetz (WoEigG) und + Betriebs- und Heizkostenabrechnungen vor. Nach dem WoEigG ist der Verwalter zur Information, Auskunft und zur Rechenschaftslegung verpflichtet. Der Verwalter ist zur Zurückhaltung von Nachweisen, Kontoauszüge nicht berechtigt. Die Rechenschaftslegungspflicht umfasst die Information, um dem Wohnungseigentümer die notwendige Übersicht über die Konten zu verschaffen. Nach dem BGH (Bundesgerichtshof in Karlsruhe) besteht die Jahresabrechnung aus wenigstens vier Bereichen 1. der Gesamtjahresabrechnung; 2. der Einzeljahresabrechnung; 3. der Darstellung der Rücklage, hierzu gehört der Nachweis und Darlegung der Kontenstände; 4. der Darstellung der Girokonten, hierzu gehört der Nachweis und Darlegung der Kontenstände; Zur Darlegung und Nachweis müssen die Fotokopien der Kontoanfangs- und Kontoendbestände der Treuhandkonten der Jahresabrechnung beigefügt werden. Der Einzeljahreswirtschaftsplan gehört zu den unverzichtbaren Bestanteilen des Gesamtjahreswirtschaftsplans.